Die zwei Förderprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen
Familiengrundschulzentren werden in Nordrhein-Westfalen vorrangig über zwei Förderprogramme des Landes gefördert. Vereinzelt werden Familiengrundschulzentren zusätzlich über kommunale Mittel und andere Organisationen wie (Bürger-) Stiftungen gefördert.
Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren
Zuwendungen für den Ausbau und den Betrieb von FGZ an örtlichen Grundschulen mit offenem Ganztag in Nordrhein-Westfalen können über die Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Informationen zur Zielsetzung der Förderung und Antragsvoraussetzungen finden Sie hier.
Richtlinien und Antragsunterlagen zur Förderung über das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen finden Sie außerdem in unseren Materialien.
Ansprechpartner*innen und weitere Informationen finden Sie auf dem Bildungsportal Nordrhein-Westfalen.
kinderstark – NRW schafft Chancen
Finanzierungen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) Nordrhein-Westfalen zur Förderung kommunaler Präventionsketten.
Das Programm kinderstark – NRW schafft Chancen wird von Seiten der Landesjugendämter begleitet und unterstützt Sie auch bei allen Fragen rund um die Antragstellung:
Ansprechpartner*innen und weitere Informationen für den Landschaftsverband Rheinland finden Sie beim Landesjugendamt LVR.
Ansprechpartner*innen und weitere Informationen für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe finden Sie beim Landesjugendamt LWL.
Die Steuergruppe auf Landesebene
Zur Abstimmung einer landesweiten Strategie für den Auf- und Ausbau von Familiengrundschulzentren in Nordrhein-Westfalen gibt es eine landesweite Steuergruppe. Dort vertreten sind das Ministerium für Schule und Bildung, das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, eine Vertretung der Bezirksregierungen, eine Vertretung der Landesjugendämter, die Wübben Stiftung Bildung gemeinsam mit der Auridis Stiftung, eine Vertretung aus der Wissenschaft (Institut Arbeit und Qualifikation, Universität Duisburg-Essen) sowie das Institut für soziale Arbeit e.V.
Zu den Aufgaben der Steuergruppe zählen u.a.:
- Erarbeitung strategischer landesweiter Zielsetzungen
- Ressortübergreifende Abstimmung auf Landesebene
- Impulsgebung zur Qualitäts- und Weiterentwicklung der Fachpraxis
- Austausch und Abstimmung zu bundes- und landespolitischen Entwicklungen
Förderphasen des Ministeriums für Schule und Bildung
Seit dem Schuljahr 2021/2022 wurden in 12 Ruhrgebietskommunen in den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster 40 Familiengrundschulzentren über die Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren im Ruhrgebiet gefördert. Mit dem Schuljahr 2023/2024 wurden anhand der erweiterten Förderrichtlinie weitere 6 Kommunen und 14 neue Standorte (Bezirksregierungen Detmold und Köln) in die Förderung aufgenommen.
Die aktuelle Förderrichtlinie umfasst den Förderzeitraum vom 01. August 2024 bis zum 31. Juli 2025. In dieser Förderphase sind nur die bestehenden 54 Standorte in den 18 Kommunen förderfähig, die bereits im Haushaltsjahr 2024 gefördert worden sind und fortgesetzt werden. Eine Möglichkeit zur Aufnahme neuer Standorte besteht aktuell nicht.
Zielsetzung der Förderung von Familiengrundschulzentren
- Einbettung des Konzepts der Familiengrundschulzentren in die kommunale Strategie der Bildungs- und Präventionskette
- Stärkung der Eltern als kompetente Bildungspartner ihrer Kinder
- Eltern und Schule ermöglichen in gemeinsamer Verantwortung den Grundschulkindern eine chancengerechte Bildungsbeteiligung
- Unterstützung von Eltern und Kindern in den Bereichen Bildung, Erziehung, soziokulturelle Teilhabe und Gesundheit
Antragsvoraussetzungen
Die Antragsstellung erfolgt durch den örtlichen Schulträger bei der zuständigen Bezirksregierung.
Förderumfang
- bis zu 80 % durch das Ministerium für Schule und Bildung + kommunale Eigenmittel
- 0,5 Stelle kommunale FGZ-Koordination
- 0,5 Stelle FGZ-Leitung am Schulstandort
- Sachmittel
Fördervoraussetzungen
- die Schule ist eine Offene Ganztagsgrundschule
- Beteiligung und Zustimmung durch die Schulkonferenz, den OGS-Träger und die untere Schulaufsicht
- die Grundschule ist dem Schulsozialindex 6 bis 9 zugeordnet
- eine Doppelfinanzierung eines Standorts über Mittel des Ministeriums für Schule und Bildung und des Programms kinderstark ist ausgeschlossen
Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025
(pdf, 4.99 MB)
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 03.06.2024; 515 – 6.08.09 – 153701
Erlass: Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I
(pdf, 0.13 MB)
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85); BASS 12-63 Nr.2