FAQ

Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufigen Fragen im Kontext der vom Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen geförderten Familien­grundschul­zentren.

Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Fragen rund um (förder-)rechtliche Aspekte

Wer ist antragsberechtigt?

Eine Förderung über das Ministerium für Schule und Bildung ist für Familiengrundschulzentren für alle kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen in ihrer Funktion als öffentliche Schulträger möglich. Im Rahmen der aktuellen Förderrichtlinie können ausschließlich Standorte gefördert werden, die bereits in der Förderung sind. 

Was wird gefördert?

  • 0,5 Stelle Kommunale Begleitung: In jeder Kommune muss entweder im Schulverwaltungsamt oder im Jugendamt eine 0,5 Koordinationsstelle (ab vier Familiengrundschulzentren 1,0 Koordinationsstelle) neu geschaffen werden, die dafür zuständig ist, für die in der Kommune entstehenden Familiengrundschulzentren im Rahmen dieser Förderrichtlinie Entwicklungsschritte und passgenaue Angebote der vor Ort existierenden Ämter zu sichten, zu bündeln und an die Schulen zu bringen.
  • 0,5 Leitungsstelle in jedem Familiengrundschulzentrum: Jedes Familiengrundschulzentrum braucht eine eigene Leitung. (Diese kann personell auch mit der Leitung der Offenen Ganztagsschule am Standort besetzt werden, um dann eventuell eine ganze Stelle für die Leitung der Offenen Ganztagsschule und des Familiengrundschulzentrums zu ermöglichen).
  • Das Land fördert pro genannter halber Stelle bis zu 80% von 36.000 Euro (bis zu 28.800 Euro Höchstbetrag des Landes).
  • Zusätzlich erhält jedes Familiengrundschulzentrum für die Durchführung konkreter Angebote 10.000 Euro (8.000 Euro davon sind der Landesanteil).

Wie hoch ist der Anteil des Schulträgers?

Das Land fördert bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil vom Schulträger zu erbringen.

Wie lange gilt die Förderung?

Die Förderzusage gilt in der Regel für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Für die Beantragung zur Weiterförderung von FGZ für eine neue Förderphase benötigt es keinen erneuten Beschluss der Schulkonferenz. Die Einrichtung eines FGZ ist eine auf Dauer angelegte Entscheidung, die nicht jährlich neu von der Schulkonferenz getroffen werden muss. 

Welche Zuwendungsvoraussetzungen bestehen?

Für die Etablierung von Familiengrundschulzentren im Rahmen der geltenden Förderrichtlinie bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Es müssen mindestens zwei FGZ pro Antragsteller*in gegründet werden.
  • FGZ  können nur an Grundschulen gegründet werden, die bereits Offene Ganztagsgrundschulen sind.
  • Es wird ein positives Votum der Schulkonferenz, der Schulleitung, der unteren Schulaufsicht und des Trägers der Offenen Ganztagsgrundschule benötigt.
  • Der/die Antragsteller*in verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen und Angeboten, die zur Erfüllung der in der Förderrichtlinie benannten Eckpunkte zur Erziehung und Bildung benannt sind.
  • Für Familiengrundschulzentren im Ruhrgebiet, die sich bereits in der Förderung befinden, ist die Förderung nur an Schulen mit Offenem Ganztag mit Standortfaktor 4 oder 5 möglich.
  • Für neue Familiengrundschulzentren, die seit dem Schuljahr 2023/2024 gefördert werden, gilt die Zuordnung zum Schulsozialindex der Stufen 6-9 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie.

Wer wählt den Standort für ein FGZ aus?

Die Auswahl der bestehenden Familiengrundschulzentren erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Schulaufsicht, der jeweiligen Schulleitung (nach vorherigem Beschluss der Schulkonferenz) sowie dem jeweiligen Träger des Offenen Ganztags.

Gibt es bauliche/räumliche Bedingungen für die Einrichtung eines FGZ?

Nein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Angebote in der Schule durchzuführen. Darüber hinaus können auch Räume in angrenzenden Gebäuden und im Sozialraum (z.B. Bibliothek, Kirche, etc.) genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Familien dadurch keine längeren Wege in Kauf nehmen müssen. Auch sollte die Leitung des Familiengrundschulzentrums ein Büro zur Verfügung gestellt bekommen.

Fragen rund um Inhalte und Begleitung

Wie werden die Kommunen und Schulstandorte in der Umsetzung unterstützt?

Es gibt landesweite Begleit- & Vernetzungsstrukturen zur fachlichen Unterstützung im Auf- und Ausbau von Familiengrundschulzentren. Für die förderrechtliche Abwicklung der Förderrichtlinie des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen sind die jeweiligen Ansprechpartner*innen der Bezirksregierungen zuständig.

Mehr Informationen zur Begleit- & Vernetzungsstruktur 

Wer ist die Adressat*innengruppe von FGZ?

Zur Zielgruppe zählen alle Familien aus dem Quartier des Familiengrundschulzentrums. Die Angebote von FGZ richten sich primär an die Eltern oder an Eltern und ihre Kinder, mit dem Ziel, sie in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen. FGZ leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Bildungschancen von Kindern und zum Abbau von herkunftsbedingter Bildungsbenachteiligung. Da Eltern nach wie vor die wichtigste Sozialisations- und Erziehungsinstanz darstellen und einen großen Einfluss auf die Bildungsentscheidungen ihrer Kinder haben, sollen Eltern noch stärker in das Schulleben eingebunden und gleichzeitig, durch adressaten- und bedarfsgerechte Angebote, gestärkt werden.