FAQ

Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufigen Fragen im Kontext der vom Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen geförderten Familien­grundschul­zentren.

Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Fragen rund um (förder-)rechtliche Aspekte

Wer ist antragsberechtigt?

Eine Förderung über das Ministerium für Schule und Bildung ist für Familiengrundschulzentren für alle kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen in ihrer Funktion als öffentliche Schulträger möglich. Im Rahmen der aktuellen Förderrichtlinie können ausschließlich die 54 Standorte in 18 Kommunen gefördert werden, die bereits in der Förderung sind. 

Was wird gefördert?

  • 0,5 Stelle Kommunale Koordinierung: In jeder Kommune muss zum Beispiel im Schulverwaltungsamt oder im Jugendamt eine 0,5 Koordinationsstelle (ab vier Familiengrundschulzentren 1,0 Koordinationsstelle) neu geschaffen werden, die dafür zuständig ist, für die in der Kommune entstehenden Familiengrundschulzentren im Rahmen dieser Förderrichtlinie Entwicklungsschritte und passgenaue Angebote der vor Ort existierenden Ämter zu sichten, zu bündeln und an die Schulen zu bringen.
  • 0,5 Leitungsstelle in jedem Familiengrundschulzentrum: Jedes Familiengrundschulzentrum braucht eine eigene Leitung. (Diese kann personell auch mit der Leitung der Offenen Ganztagsschule am Standort besetzt werden, um dann eventuell eine ganze Stelle für die Leitung der Offenen Ganztagsschule und des Familiengrundschulzentrums zu ermöglichen). Anstellungsträger für die 0,5 FGZ-Leitungsstelle am Schulstandort kann sowohl ein freier als auch der öffentliche Träger der Jugendhilfe sein.
  • Das Land fördert pro genannter halber Stelle bis zu 80% von 36.000 Euro (bis zu 28.800 Euro Höchstbetrag des Landes).
  • Zusätzlich erhält jedes Familiengrundschulzentrum für die Durchführung konkreter Angebote 10.000 Euro (8.000 Euro davon sind der Höchstbeitrag des Landes).

Wie hoch ist der zu erbringende kommunale Eigenanteil?

Der Höchstbeitrag des Landesförderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als kommunaler Eigenanteil zu erbringen.

Wie lange gilt die Förderung?

Die Förderzusage gilt in der Regel für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Für die Beantragung zur Weiterförderung von FGZ für eine neue Förderphase benötigt es keinen erneuten Beschluss der Schulkonferenz. Die Einrichtung eines FGZ ist eine auf Dauer angelegte Entscheidung, die nicht jährlich neu von der Schulkonferenz getroffen werden muss. 

Welche Zuwendungsvoraussetzungen bestehen?

Für die weitere Förderung der bestehenden Standorte von Familiengrundschulzentren im Rahmen der geltenden Förderrichtlinie 2024/2025 gilt:

  • Es werden alle FGZ-Standorte weitergeführt, die gemäß Förderrichtlinie 2023/2024 die Fördervoraussetzungen erfüllt haben und einen Antrag auf Förderung zum 01.08.2024 gestellt haben.

Die Fördervoraussetzungen bei der erstmaligen Antragstellung waren folgende:

  • Es müssen mindestens zwei FGZ pro Antragsteller*in gegründet werden.
  • FGZ  können nur an Grundschulen gegründet werden, die bereits Offene Ganztagsgrundschulen sind.
  • Es wird ein positives Votum der Schulkonferenz, der Schulleitung, der unteren Schulaufsicht und des Trägers der Offenen Ganztagsgrundschule benötigt.
  • Der/die Antragsteller*in verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen und Angeboten, die zur Erfüllung der in der Förderrichtlinie benannten Eckpunkte zur Erziehung und Bildung benannt sind.
  • Für neue Familiengrundschulzentren, die erstmals im Schuljahr 2023/2024 gefördert worden sind, gilt die Zuordnung zum Schulsozialindex der Stufen 6-9 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie.

Wer wählt den Standort für ein FGZ aus?

Die Auswahl der bestehenden Familiengrundschulzentren erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Schulaufsicht, der jeweiligen Schulleitung (nach vorherigem Beschluss der Schulkonferenz) sowie dem jeweiligen Träger des Offenen Ganztags.

Wird das Jugendamt bei der Antragstellung zur Förderung einbezogen?

Da Familiengrundschulzentren Teil der kommunalen Gesamtstrategie der Bildungs- und Präventionskette sind und die Leitung eines Familiengrundschulzentrums in der Regel Personal eines (freien) Trägers der Jugendhilfe ist, wird die Einbeziehung in den Gesamtprozess des zuständigen Jugendamtes dringend empfohlen.

Ist innerhalb einer Kommune die Förderung von FGZ durch das MSB NRW und über Projektmittel ‚kinderstark – NRW schafft Chancen‘ möglich?

Kommunen, die im Projekt ‚kinderstark – NRW schafft Chancen‘ bereits FGZ über das Handlungsfeld 2 gestalten, können weitere Standorte zusätzlich über Mittel aus dem Förderprogramm des MSB NRW zu Familiengrundschulzentren aufbauen. Eine Doppelfinanzierung einzelner FGZ-Standorte aus beiden Förderlinien ist jedoch unzulässig.

Gibt es bauliche/räumliche Bedingungen für die Einrichtung eines FGZ?

Nein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Angebote in der Schule durchzuführen. Darüber hinaus können auch Räume in angrenzenden Gebäuden und im Sozialraum (z.B. Bibliothek, Kirche, etc.) genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Familien dadurch keine längeren Wege in Kauf nehmen müssen. Auch sollte der Leitung des Familiengrundschulzentrums ein Büro bzw. ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. 

Sind Kinder bei FGZ-Veranstaltungen versichert?

Grundsätzlich gilt, dass FGZ-Veranstaltungen als schulische Veranstaltungen gelten. Somit ist der entsprechende Versicherungsschutz für Kinder über die gesetzliche Unfallkasse gewährleistet.

Sind Eltern bei FGZ-Veranstaltungen versichert?

Eltern sind grundsätzlich nicht über die gesetzliche Unfallkasse versichert, da sie aus eigenem Interesse an Veranstaltungen der Schule (Elternabend, Elterncafé, FGZ-Angebote…) teilnehmen und damit privat tätig sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Eltern offiziell eine Aufgabe für die Schule übernehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Eltern als Gremienmitglied tätig sind (z.B. als gewählte Elternvertretung in Pflegschaftssitzungen, bei Konferenzen) oder wenn Eltern offiziell ehrenamtlich an der Schule tätig sind. Da Eltern in diesen Fällen eine besondere schulische Aufgabe erfüllen, würde die gesetzliche Unfallversicherung greifen. Ansonsten greift die eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung.

Fragen rund um Inhalte und Begleitung

Wer ist die Adressat*innengruppe von FGZ?

Zur Zielgruppe zählen alle Familien aus dem Quartier des Familiengrundschulzentrums. Die Angebote von FGZ richten sich primär an die Eltern oder an Eltern und ihre Kinder, mit dem Ziel, sie in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen. FGZ leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Bildungschancen von Kindern und zum Abbau von herkunftsbedingter Bildungsbenachteiligung. Da Eltern nach wie vor die wichtigste Sozialisations- und Erziehungsinstanz darstellen und einen großen Einfluss auf die Bildungsentscheidungen ihrer Kinder haben, sollen Eltern noch stärker in das Schulleben eingebunden und gleichzeitig, durch adressaten- und bedarfsgerechte Angebote, gestärkt werden.

Was leistet ein FGZ?

Familiengrundschulzentren fördern den Aufbau eines multiprofessionellen und multiperspektivischen Netzwerks zur Unterstützung von Familien im Quartier und bündeln verschiedene, insbesondere präventive Angebote, an einer Offenen Ganztagsgrundschule. Sie bilden damit sozialräumliche Kontenpunkte und eine Anlaufstelle für Familien. Familiengrundschulzentren befördern die Entwicklung von Offenen Ganztagsgrundschulen zu Orten der Begegnung, Beratung und Bildung für Kinder und ihre Familien.

Wie werden die Kommunen und Schulstandorte in der Umsetzung unterstützt?

Es gibt landesweite Begleit- & Vernetzungsstrukturen zur fachlichen Unterstützung im Auf- und Ausbau von Familiengrundschulzentren. Für die förderrechtliche Abwicklung der Förderrichtlinie des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen sind die jeweiligen Ansprechpartner*innen der Bezirksregierungen zuständig.

Mehr Informationen zur Begleit- & Vernetzungsstruktur 

Fragen zu FGZ und dem Startchancen-Programm

Welchen Einfluss hat das Startchancen-Programm auf FGZ?

Die Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren besteht unabhängig vom Startchancen-Programm fort. Die bestehenden FGZ werden weiter gefördert. Von den aktuell geförderten 54 FGZ-Standorten wurden 29 zu einer Teilnahme am Startchancen-Programm ab dem Schuljahr 2024/2025 ausgewählt. Weitere Standorte werden voraussichtlich im Zuge des Auswahlprozesses der zweiten Kohorte ab dem Schuljahr 2025/2026 hinzukommen.

Wo finde ich weitere Informationen zum Startchancen-Programm?

Weitere Informationen zum Startchancen-Programm erhalten Sie unter folgenden Links:

  • Allgemeines zum Startchancen-Programm und der bundesweiten Umsetzung finden Sie direkt auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
  • Informationen zur Umsetzung des Startchancen-Programms in NRW finden Sie auf dem Bildungsportal NRW. 
  • Relevante FAQs vom MSB NRW, auch Fragen zum Zusammenspiel Startchancen und FGZ, finden Sie HIER.
  • Einen Überblick zum Programm selbst als auch zur  Umsetzung von Startchancen in den Bundesländern finden Sie außerdem auf den Seiten der Wübben Stiftung Bildung.