FAQ
Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufigen Fragen im Kontext der vom Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen geförderten Familiengrundschulzentren.
Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Fragen rund um (förder-)rechtliche Aspekte
Wer ist antragsberechtigt?
Die Förderung wird für die Fortführung bereits bestehender und durch das Ministerium für Schule und Bildung geförderter Familiengrundschulzentren für alle kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden- in ihrer Funktion als öffentliche Schulträger – in allen Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt (vgl. Ziffer 4 lit. d) der Förderrichtlinie). Derzeit werden 54 Standorte in 18 Kommunen gefördert. Derzeit können keine neuen Standorte in die Förderung aufgenommen werden.
Was wird gefördert?
- 0,5 Stelle Kommunale Koordinierung: In jeder Kommune muss zum Beispiel im Schulverwaltungsamt oder im Jugendamt eine 0,5 Koordinationsstelle (ab vier Familiengrundschulzentren 1,0 Koordinationsstelle) neu geschaffen werden, die dafür zuständig ist, für die in der Kommune entstehenden Familiengrundschulzentren im Rahmen dieser Förderrichtlinie Entwicklungsschritte und passgenaue Angebote der vor Ort existierenden Ämter zu sichten, zu bündeln und an die Schulen zu bringen.
- 0,5 Leitungsstelle in jedem Familiengrundschulzentrum: Jedes Familiengrundschulzentrum braucht eine eigene Leitung. (Diese kann personell auch mit der Leitung der Offenen Ganztagsschule am Standort besetzt werden, um dann eventuell eine ganze Stelle für die Leitung der Offenen Ganztagsschule und des Familiengrundschulzentrums zu ermöglichen).
Anstellungsträger für die 0,5 FGZ-Leitungsstelle am Schulstandort kann sowohl ein freier oder öffentlicher Träger der Jugendhilfe sein. - Das Land fördert pro genannter halbe Stelle 80% von 36.000 Euro (bis zu 28.800 Euro Höchstbetrag des Landes).
Zusätzlich erhält jedes Familiengrundschulzentrum 10.000 Euro (8.000 Euro davon sind der Höchstbetrag des Landesanteils) zur Ausgestaltung konkreter Angebote.
Wie hoch ist der zu erbringende kommunale Eigenanteil?
Der Höchstbetrag der Landesförderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als kommunaler Eigenanteil vom Schulträger zu erbringen.
Wie lange gilt die Förderung?
Die Förderung im Rahmen der geltenden Förderrichtlinie wird ab sofort bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 gewährt. Die Förderung für bestehende Familiengrundschulzentren im Schuljahr 2025/2026 wird vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 gewährt.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist gemäß Punkt 4 der geltenden Richtlinie zugelassen.
Welche Zuwendungsvoraussetzungen bestehen?
- Für die weitere Förderung der bestehenden Standorte von Familiengrundschulzentren im Rahmen der Förderrichtlinie 2025/2026 gilt: Es werden alle Standorte von Familiengrundschulzentren weitergeführt, die gemäß Förderrichtlinie 2023/2024 die Fördervoraussetzungen erfüllt haben und einen Antrag auf Förderung zum 01.08.2025 gestellt haben (vgl. Punkt 6 der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli2026.)
- Die Fördervoraussetzungen bei der erstmaligen Antragstellung waren folgende:
- Es müssen mindestens zwei Familiengrundschulzentren pro Antragsteller/in gegründet werden.
- Es wird ein positives Votum der Schulkonferenz, der Schulleitung, der unteren Schulaufsicht und des Trägers der Offenen Ganztagsschule benötigt.
- Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen, die unter die Eckpunkte im Sinne der Nr. 2 der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren fallen. Dabei werden von Beginn an mindestens zwei Eckpunkte erfüllt.
- Für Familiengrundschulzentren, die erstmals im Schuljahr 2023/2024 gefördert worden sind, gilt die Zuordnung zum Schulsozialindex der Stufen 6-9 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der erweiterten Förderrichtlinie.
Welche Ausgaben im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben sind bei Personal- und Sachausgaben für konkrete Angebote (vgl. Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren Punkt 5.4.1c) möglich?
Die Mittel sind für die Durchführung konkreter Angebote zu nutzen (z.B. Honorare für Kursleitungen bei Veranstaltungen, Materialien.) Bei den Personal- und Sachausgaben für die Durchführung von konkreten Angeboten muss der Bezug zu den Aufgaben und Zielen des Familiengrundschulzentrums deutlich und angebotsspezifisch erkennbar sein.
Bei Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen ist auf einen unmittelbaren Bezug zur Stärkung der Expertise der Mitarbeitenden zur konkreten Arbeit mit den Familien zu achten. Dieser Maßstab gilt auch für Ausgaben für Veranstaltungen, die der Entwicklung von Familiengrundschulzentren im Rahmen eines Schulentwicklungsprozesses dienen.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
Wird das Jugendamt bei der Antragstellung zur Förderung einbezogen?
Da die Leitung eines Familiengrundschulzentrums in der Regel Personal eines (freien) Trägers der Jugendhilfe ist, wird die Einbeziehung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, d.h. des zuständigen Jugendamtes dringend empfohlen.
Können Kommunen, die im Projekt „kinderstark“ das Handlungsfeld 2 gestalten, auch Mittel aus dem Förderprogramm des MSB zu Familiengrundschulzentren beantragen?
Grundsätzlich können Kommunen aus beiden Förderlinien gefördert werden. Eine Doppelfinanzierung einzelner FGZ-Standorte ist jedoch unzulässig.
Gibt es bauliche/räumliche Bedingungen für die Einrichtung eines FGZ?
Nein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Angebote in der Schule durchzuführen. Darüber hinaus können auch Räume in angrenzenden Gebäuden (wie z.B. Bibliothek, Kirche, etc.) genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Familien dadurch keine längeren Wege in Kauf nehmen müssen. Auch sollte der Leitung des Familiengrundschulzentrums ein Büro bzw. ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
Ist es den Kommunen möglich, die geforderte 0,5 Stelle (ab 4 FGZ= 1,0 Stelle) für die Koordinierung des Programmes auch aus dem eigenen Bestand einzubringen?
Ja, dies ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass auch tatsächlich 0,5 Stellen für die Koordinierung des Programmes eingebracht werden.
Wer entscheidet über die Besetzungsmodalitäten der Stelle der FGZ-Leitung?
Über die Stellenbesetzung entscheidet grundsätzlich die Kommune im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und unter Einhaltung der Vorgaben zur Qualifikation, die unter Punkt 4b) der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren benannt ist.
Sind Kinder bei FGZ-Veranstaltungen versichert?
Grundsätzlich gilt, dass FGZ-Veranstaltungen als schulische Veranstaltungen gelten. Somit ist der entsprechende Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler über die gesetzliche Unfallkasse gewährleistet.
Sind Eltern bei FGZ-Veranstaltungen versichert?
Eltern sind grundsätzlich nicht über die gesetzliche Unfallkasse versichert, da sie aus eigenem Interesse an Veranstaltungen der Schule (Elternabend, Elterncafé, FGZ-Angebote…) teilnehmen und damit privat tätig sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Eltern Aufgaben für die Schule übernehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Eltern als Gremienmitglied tätig sind (z.B. als gewählte Elternvertretung in Pflegschaftssitzungen, bei Konferenzen) oder wenn Eltern offiziell ehrenamtlich an der Schule tätig sind. Da Eltern in diesen Fällen eine besondere schulische Aufgabe erfüllen, würde die gesetzliche Unfallversicherung greifen. Ansonsten greift die eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung.
Fragen rund um Inhalte und Begleitung
Wie wurde das Projekt der Familiengrundschulzentren entwickelt und aufgebaut?
Das Projekt der FGZ ist aus der Ruhr-Konferenz hervorgegangen. Insgesamt 40 Standorte in 12 Kommunen, die sich im Ruhrgebiet befinden und in den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster liegen, sind 2021/2022 gestartet. Pro Kommune sollten mindestens 2 Standorte ausgewählt werden, die sich durch einen Schulentwicklungsprozess zu einem Familiengrundschulzentrum entwickeln. Seitens des Schulträgers wurde in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung der Offenen Ganztagsgrundschule und der Schulaufsicht ein Antrag auf Förderung als Familiengrundschulzentrum gestellt.
Durch einen Aufwuchs in der Förderung des Ministeriums für Schule und Bildung im Jahr 2023 konnten 12 Standorte in weiteren 6 Kommunen, die sich in den Regierungsbezirken Detmold und Köln befinden, als Familiengrundschulzentrum an den Start gehen.
Wer sind die Adressaten von FGZ?
In einem Familiengrundschulzentrum sind Eltern und Familien willkommen! Adressaten von Familiengrundschulzentren sind die Familien aus dem Quartier und ihre Kinder, die das Familiengrundschulzentrum besuchen. Weitere Angebote richten sich an Kinder, die das FGZ besuchen sowie Kindergartenkinder und Schulneulinge, die das FGZ besuchen werden und/ oder sich in Kooperationen mit dem FGZ befinden.
Was leistet ein FGZ?
Familiengrundschulzentren fördern den Aufbau eines multiprofessionellen und multiperspektivischen Netzwerks zur Unterstützung von Familien im Quartier und bündeln verschiedene, insbesondere präventive Angebote, an einer Offenen Ganztagsgrundschule. Sie bilden damit sozialräumliche Knotenpunkte und eine Anlaufstelle für Familien. Familiengrundschulzentren befördern die Entwicklung von Offenen Ganztagsgrundschulen zu Orten der Begegnung, Beratung und Bildung für Kinder und ihre Familien.
Welche Unterstützungsangebote für FGZ-Akteure wird es vom ISA geben?
Die einzelnen FGZ-Akteure erhalten vielfältige, weitere Unterstützungsangebote. Durch die Einrichtung einer FGZ-Koordinierungsstelle beim Institut für soziale Arbeit e.V. für alle vom Ministerium für Schule und Bildung NRW geförderten Kommunen werden zum Beispiel Netzwerktagungen, Materialienaustausch, ein intrakommunaler Austausch sowie ein Monitoring angeboten.
Fragen zu FGZ und dem Startchancen-Programm
Wird das Modell der Familiengrundschulzentren auch auf andere Startchancen-Schulen angewandt?
Die Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren besteht unabhängig vom Startchancen-Programm fort. Die bestehenden Familiengrundschulzentren werden weiter gefördert. Von den 54 Grundschulen mit bestehenden Familiengrundschulzentren (FGZ) sind 29 Grundschulen mit ihrer Teilnahme am Startchancen-Programm in der 1. Kohorte zum Schuljahr 2024/2025 gestartet. Weitere 17 Standorte beginnen in der 2. Kohorte ab dem Schuljahr 2025/2026 mit dem Startchancen-Programm.
Für weitere Fragen im Kontext FGZ- Startchancen-Programm folgen Sie bitte diesem link: https://www.schulministerium.nrw/faq-startchancen